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Widerruf Immobiliendarlehen

EuGH – Urteil vom 26.03.2020 – Darlehenswiderruf – sog. Kaskadenverweisung unzureichend

Für erhebliche Furore sorgt zurzeit das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020. Darin hatte der EuGH, über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 1 O 164/18) zu entscheiden. Im Fokus stand dabei erneut die Frage, ob die sog. Kaskadenverweisung in Widerrufsbelehrungen rechtmäßig ist oder nicht. Während der Bundesgerichtshof (BGH) trotz immenser Kritik von Verbraucherschützern diese als ausreichend und rechtmäßig angesehen hat (Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15), erteilte der EuGH dieser Auffassung nun eine klare Absage.

In dem zugrundeliegenden Fall geht es um einen Verbraucher, der 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 € mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr aufgenommen hatte. 2016 hatte der Verbraucher diesen Vertrag widerrufen. Die Sparkasse ist der Ansicht, dass dies zu spät gewesen sei, denn sie habe ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und alle Pflichtangaben belehrt. Das sahen die Richter anders. Sie entschieden, aus der Widerrufsbelehrung war für den Verbraucher nicht klar erkennbar, wann die Frist zu laufen begonnen haben soll, weshalb sie überhaupt noch nicht lief.

Konkret ging es um folgende Muster-Klausel in der Widerrufsbelehrung der Bank, welche der deutsche Gesetzgeber für Widerrufsinformationen ab dem 11. Juni 2010 zur Verfügung stellte.

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform /z.B. Brief, Fax, E – Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ 

Die Richter entschieden, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen“ und es nicht ausreicht, „dass der Vertrag hinsichtlich Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Vorschriften verweist. Eine solche Kaskadenverweisung ist unzureichend. Denn bei einer solchen kann – so die Richter weiter – der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrages „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist … für ihn zu laufen begonnen hat.“

Das Urteil hat Auswirkung auf zahlreiche Darlehensverträge, die zwischen Juni 2010 und Juni 2016 geschlossen worden sind. Allein im Bereich der Immobilienfinanzierung beziffert die Bundesbank für diesen Zeitraum das Neugeschäftsvolumen auf rund 1,2 Billionen Euro. Hinzu kommen noch weitere Darlehnsverträge (Autokredite, Verbraucherdarlehen, Leasingverträge etc.) in Höhe von weiteren mehreren 100 Milliarden Euro.

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